Satzung VfB Speldorf e. V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein für Bewegungsspiele Speldorf e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim-Ruhr-Speldorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter „VR 50703“ eingetragen.
  3. Die Vereinsfarben sind Grün – Weiß.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die planmäßige Durchführung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und den dazu erforderlichen Betrieb, Unterhaltung und Errichtung von Sportanlagen sowie Teilnahme der Mannschaften an Wettspielen des zuständigen Fußballverbandes. 

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 
5 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie können keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten im Rahmen des Vereinsbetriebes, die ausdrücklich im Rahmen der Satzung durch Beschluss des Vorstandes honoriert werden (Platzwart, Zeugwart usw.).
  3. Auch bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.



§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe        Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat aktive-, passive-, Jugend- und Ehrenmitglieder.
  • a) Aktive Mitglieder sind ausübende Sportler.
  • b) Passive Mitglieder üben keinen Sport im Rahmen der bestehenden Abteilungen aus. Sie unterstützen den Verein    ideell und materiell durch ihre Mitgliedschaft.
  • c) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung als solche ernannt. Die Ernennung soll eine Ehrung für besonders hervorragende Verdienste um den Verein sein.
  • d) Jugendliche Mitglieder sind ausübende Sportler, die nach den bestehenden Richtlinien „Jugendspielbetrieb des DFB / WDFV / FVN“ teilnehmen.
  1. Erwerb der Mitgliedschaft.

 

  • a) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Sie beginnt mit dem der Anmeldung folgenden Monat.
  • b) Sie gilt als bestätigt mit der Unterschrift des Mitgliedes (bei Jugendlichen durch Unterschrift des jeweiligen Erziehungsberechtigten) auf dem Aufnahmeantrag, sowie der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstands, bei Jugendlichen des Jugendausschusses.
  1. Ablehnung der Mitgliedschaft.

 

  • a) Eine Ablehnung des Antrages, die keiner Begründung bedarf, ist dem Betroffenen, binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrages, schriftlich mitzuteilen.
  • b) Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  • c) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins, sowie den Vorschriften der Verbände, denen der Verein angehört.
  • d) Alle Mitglieder haben im Rahmen der Vereinsordnungen das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  • e) Den Anordnungen von Vorstand und erweitertem Vorstand und den von ihnen bestellten Ausführungsorganen haben die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes Folge zu leisten.
  • 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

  1. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und bedarf keiner Begründung. Beitragspflicht besteht bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres (30. Juni oder 31.Dez.), in dem die Erklärung abgegeben wurde.

 

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind, an die Vereinsgeschäftsstelle abzugeben.

 

  1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

 

  • a) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
  • b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
  • c) bei Rückstand mit der Zahlung der Beiträge bei mehr als 12 Monate, wenn der Säumige vorher durch eingeschriebenen Brief gemahnt und dabei auf diese Folge hingewiesen worden ist,
  • d) bei sonstigen vereinsschädigenden Verhalten.
  1. Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und ggf. Vorlage von Beweismitteln gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand § 26 BGB mit 3/4 Stimmmehrheit. Der Betroffene soll vor Beschlussfassung gehört werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

  1. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch zulässig. Der Betroffene muss auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

 

  1. Der Widerspruch ist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu richten. Über ihn entscheidet der Ehrenrat des Vereins nach Anhörung des geschäftsführenden Vorstandes und des Ausgeschlossenen endgültig.

 

  • 9 Verbandszugehörigkeit

 

  1. Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesverbände und Fachverbände bezüglich seiner einzelnen Abteilungen.
  2. Der Verein erkennt die vom Deutschen Fußballbund (DFB) und seinen Verbänden sowie von den für die Abteilung des Vereins in Frage kommenden Sportverbänden erlassenen Bestimmungen an und leitet in diesem Rahmen seinen Sportbetrieb.
  3. Der Verein und alle seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des WFLV, des WFLV-Statuts für die Regionalliga West sowie den übrigen Ordnungen, Durchführungsbestimmungen, Entscheidungen und Beschlüssen des WFLV und seiner Landesverbände.

 

  • 10 Beiträge

 

  1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedbeitrages, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird;
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder aus einem besonderen Grund, mittels Beschluss, von einer Beitragszahlung befreien.

 

  • 11 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand § 26 BGB
  3. der erweiterte Vorstand
  4. der Ehrenrat
  5. der Verwaltungsrat

 

  • 12 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

  1. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 

  • a) Entlastung des Vorstands,
  • b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • c) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • f) Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • g) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt außerdem die Wahl:

 

  • a) des Vorstands §26 BGB
  • b) des Ehrenrates
  • c) des Verwaltungsrates
  • d) sowie die Abberufung dieser Organe oder einzelner ihrer Mitglieder.
  • e) des erweiterten Vorstands
  • f) der Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit ¾ Stimmmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Stimmmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Blockabstimmung ist möglich.

 

  1. Die Durchführung einer geheimen Wahl muss auf Antrag eines Mitgliedes, in jedem Einzelfall erfolgen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle 2 Jahre in Anlehnung an das Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, stattfinden und wird vom Vorstand einberufen.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:

 

  • a) auf Beschluss des Vorstandes
  • b) oder auf schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder.

 

  1. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch schriftliche Einladung. Ein versandt durch E – Mail ist zulässig, wenn vorab das Mitglied sein Einverständnis dazu erklärt hat. Die Benachrichtigung der Mitglieder muss 2 Wochen vor der Versammlung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift / E – Mail Adresse gerichtet war.

 

  1. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten, die nach Bedarf ergänzt werden können:

 

  • a) Geschäftsberichte des Vorsitzenden und der einzelnen Ressortleiter einschließlich Kassenprüfer,
  • b) Entlastung des Vorstandes,
  • c) Neuwahlen,
  • d) Satzungsänderungen,
  • e) Verschiedenes.

 

  1. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden, der jedoch ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragen kann.

 

  1. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand vorgelegt sein. Diese Anträge kommen nachträglich in die Tagesordnung. Später eingehende Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die zugelassen werden können, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließt.

 

  1. Anträge über die Änderung der Satzung, Beitragserhöhung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

  • 13 Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:

 

  • a) dem / der 1. Vorsitzenden
  • b) dem / der stellv. Vorsitzender/n
  • c) dem / der stellv. Vorsitzender/n
  • d) dem / der Schatzmeister / in
  1. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Alle gewählten Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

  1. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

  1. Der Vorsitzende – oder dessen Stellvertreter – vertritt jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied §26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Weiterführung der Geschäfte beauftragen. Das kommissarische Vorstandsmitglied hat Stimmrecht.

 

  1. Scheidet der Vorsitzende aus, kann der verbleibende Vorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Nachfolger wählen, der bis zu den Neuwahlen im Amt bleibt. Wird kein Nachfolger gewählt, so haben innerhalb von 3 Monaten Neuwahlen stattzufinden.

 

  1. Der Vorstand kann sich eine interne Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung geben, die Kompetenzen, Zusammenarbeit und Informationspflicht der Vorstandsmitglieder regelt.

 

  1. Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich. Er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung seiner Bestrebungen haupt- und ehrenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.

 

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge/Aufgaben über Tätigkeiten (u.a. Geschäftsführer, sportliche Leitung usw.) für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

 

  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

 

  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

 

  1. Über alle Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, in der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen, zu genehmigen und durch den Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter zusammen mit dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

  1. Über alle Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, in der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen, zu genehmigen und durch den Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter zusammen mit dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

  1. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind ein Geschäftsbericht mit Gewinn- und Verlustrechnungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen und alle 2 Jahre der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

  1. Der Vorstand ist befugt Vereinsangelegenheiten, die in dieser Satzung nicht erfasst sind, durch eine besondere Geschäftsordnung zu regeln.

 

  1. Der Immobilienbesitz des VfB Speldorf e.V. darf nur dann für ein Darlehen belastet werden, wenn der Darlehensbetrag zur Renovierung, Instandhaltung, Ausbau oder Wertverbesserung verwendet und wenn durch das Darlehen die Wirtschaftlichkeit verbessert wird. Hierfür ist die Zustimmung des Verwaltungsrates einzuholen.

 

  • 14 Der erweiterte Vorstand

 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

  • a) dem Vorstand (gemäß §26 BGB) 
  • b) dem Jugendleiter*in
  • c) dem / der Geschäftsführer*in (§13 Abs. 10)
  • d) der / die sportliche Leitung (§13 Abs. 10)
  • e) dem / der Vorsitzende*n des Verwaltungsrats

 

  1. Die Amtszeit aller sich im erweiterten Vorstand befindlichen Mitglieder entspricht der des Vorstandes gemäß § 26 BGB oder ihrer Vertragslaufzeit.

 

  1. Der erweiterte Vorstand wird je nach Bedarf durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.

 

  1. Für die Erledigung seiner Aufgaben können die Mitglieder des erweiterten Vorstand Ausschüsse bilden.

 

  1. Über alle Verhandlungen des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Leitung und Überwachung des gesamten Sportbetriebes sowie die Koordinierung der Abteilungen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder es fordern.

 

  1. Der erweiterte Vorstand ist dem Vorstand gemäß § 26 BGB gegenüber voll verantwortlich.

 

  • 15 Der Ehrenrat

 

  1. Der Ehrenrat besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern, die mindestens 40 Jahre alt sein sollen und von denen möglichst einer die Befähigung zum Richteramt haben sollte. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
  2. Damit immer eine ordentliche Besetzung gewährleistet ist, sind 2 Ersatzleute hinzu zu wählen.
  3. Die Tätigkeit im Ehrenrat ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der möglichst die Befähigung zum Richteramt haben sollte. Die Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich.

Die Aufgaben des Ehrenrates sind im Einzelnen:

 

  1. Schlichtung und Entscheidung von Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit sie vereinsbezogen sind. Entscheidung über Einsprüche von durch Vorstandbeschluss ausgeschlossenen Mitgliedern.

 

  1. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied angerufen werden.

 

  1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten.

 

  1. Die Beschlüsse des Ehrenrates sind endgültig. Sie sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten sowie dem Vorstand bekanntzugeben.

 

  • 16 Der Verwaltungsrat
  1. Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie 3 Beisitzern, die Erfahrung in wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten haben sollten. Seine Amtszeit deckt sich mit der des Vorstandes. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt und legt in der 1. gemeinsamen Sitzung des Verwaltungsrates durch interne Wahl fest, wer welche Position im Verwaltungsrat bekleidet.

 

  1. Dem Verwaltungsrat sind halbjährlich von Seiten des Schatzmeisters Geschäftsberichte vorzulegen.

 

  1. Der Verwaltungsrat überwacht:

 

  • a) die gesamte wirtschaftliche und technische Verwaltung des Vereins. Er kann hierzu alle ihm sachlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen.
  • b) Auf seinen Antrag hat der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  1. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

 

  1. Den Vorsitz bei Verhandlungen des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.

 

  • 17 Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren:

 

  • a) zwei Kassenprüfer/innen
  • b) eine/n Vertreter / in.
  1. Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

  1. Wiederwahl ist zulässig.

 

  • 18 Jugend

 

  1. Der Jugendleiter wird von den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins gewählt.
  2. Der Jugendausschuss verwaltet sich im Rahmen der vom Vorstand intern festgelegten Bestimmungen selbst. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und wird in finanziellen Dingen vom Schatzmeister unterstützt.

 

  • 19 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der dies als Tagesordnung angekündigt ist.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

 

  • a) der Vorstand mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat

oder

 

  • b) von 1/10 der Stimmberechtigten des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

  1. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der Stimmberechtigten anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Mülheimer Sportbund e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

 

  • 20 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung ist von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28.06.22 genehmigt worden und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.